Ocvirk, Kripo

Zeuge: Andreas Ocvirk (Kripo-Beamter, Kripo Krems)
Seltsame idente Protokolle, augenscheinlich "vorgeschrieben" und rückdatiert; versuchte Zeugenbeeinflussung, Veröffentlichung vorverurteilender Rufmordartikel - noch vor der Beweisaufnahme; eindeutig bestätigende Zeugenaussagen werden in seinem zusammenfassenden Abschlussbericht ins genaue Gegenteil verdreht; droht nebenbei mit Kind-ins-Heim-stecken wenn ihm Aussagen nicht gefallen; u.a.m.

(obiges Foto zeigt ihn anläßlich einer Ehrung für: "soziales Engagement"!!)

Ocvirks erstaunliches Nichtwissen

Die Verteidigerin Mag. Stuefe an den Kripo-Beamten Ocvirk:

Ocvirks Antworten lassen die Befürchtung aufkommen, dass sein Gedächtnis nur dann perfekt funktioniert, wenn er von der Richterin höchstpersönlich telefonisch vorgeladen wird, um nicht in ihr Verurteilungskonzept passende Zeugenaussagen zweckentsprechend "richtigzustellen":

Dass Ocvirks "Gedächtnis" sehr viel besser funktioniert, wenn es um Antworten geht, die von der Richterin telefonisch angefordert werden, und die für den Prozeßausgang von entscheidender Bedeutung sind, braucht gar nicht unterstellt zu werden, sondern drängt sich beim Lesen des Verhandlungsprotokolles unweigerlich auf:

Ocvirks erstaunliches Detailwissen
(bei telefonischer Vorladung)


Europäische Grundrechtscharta:
Die Angeklagten haben Recht darauf, dass von einem unparteiischen Gericht in einem fairen Verfahren verhandelt wird.

Für eine Verurteilung muß das erkennende Gericht von der Schuld des/der Angeklagten so überzeugt sein, dass kein vernünftiger Zweifel besteht.

§ 281 Strafprozeßordnung:

5. wenn der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs. 2 Z. 4 und 5) undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch ist; wenn für diesen Ausspruch keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben sind; oder wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht;

5a. wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.