
Zeuge: Andreas Ocvirk (Kripo-Beamter, Kripo Krems)
Seltsame idente Protokolle, augenscheinlich "vorgeschrieben" und rückdatiert; versuchte Zeugenbeeinflussung, Veröffentlichung vorverurteilender Rufmordartikel - noch vor der Beweisaufnahme; eindeutig bestätigende Zeugenaussagen werden in seinem zusammenfassenden Abschlussbericht ins genaue Gegenteil verdreht; droht nebenbei mit Kind-ins-Heim-stecken wenn ihm Aussagen nicht gefallen; u.a.m.
(obiges Foto zeigt ihn anlässlich einer Ehrung für "soziales Engagement"!!)
Als der Richterin eine entlastende Zeugen-Aussage nicht ins Verurteilungskonzept passt, lädt sie während einer Verhandlungspause Ocvirk telefonisch vor. Dieser eilt der Du-Freundin auch umgehend zur Unterstützung und verblüfft in Folge mit einem brillanten Gedächtnis bezüglich einer Zeugen-Einvernahme, die er vor mehr als 1 1/4 Jahren durchführte.
Vor allem seine neuen umfangreichen Erkenntnisse, die im damals aufgenommenen Protokoll weder nachzulesen, geschweige denn auch nur ansatzweise vorkommen (siehe Link ..... ), tragen wesentlich zum angestrebten "Erfolg" der Richterin bei - finden sie sich ja sogar im Urteil wieder (und auch das Berufungsgericht nimmt in seinem ablehnenden Bescheid darauf Bezug).







Wie gesagt: eine wirklich respekteinflößende Gedächtnisleistung des Kripo-Beamten Ocvirk, der als "Ermittler" ja auch schon für so manch andere Überraschung gut war.
Seltsamer- und unerklärlicherweise wird der im Sinne der Richterin rundum gelungene Zeugen-Auftritt Ocvirks beim Lesen des gesamten Verhandlungsprotokolles ein wenig getrübt - und wirft unweigerlich sogar bei gutgläubigsten Gemütern einige sehr naheliegende Fragen zum Thema "telefonische Vorladung" auf.
Denn: als die Verteidigerin Mag. Stuefe den gerade noch mit richterlich gewünschtem Detailwissen brilliert habenden Ocvirk ersucht, doch auch ein wenig seines umfangreichen Wissens zu den sonstigen Vernehmungen von sich zu geben, ...
lassen ihn seine Fähigkeiten plötzlich total im Stich:
Ocvirks erstaunliches Nichtwissen
(da keine telefonische Vorinstruktion)
Europäische Grundrechtscharta:
Die Angeklagten haben Recht darauf, dass von einem unparteiischen Gericht in einem fairen Verfahren verhandelt wird.
Für eine Verurteilung muß das erkennende Gericht von der Schuld des/der Angeklagten so überzeugt sein, dass kein vernünftiger Zweifel besteht.
§ 281 Strafprozeßordnung:
5. wenn der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs. 2 Z. 4 und 5) undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch ist; wenn für diesen Ausspruch keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben sind; oder wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht;
5a. wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.