Richterin Hüttl Andrea

Richterin Andrea Hüttl
stellte gleich zu Beginn der Verhandlung unmißverständlich klar:

"Was logisch ist und was nicht, bestimme hier immer noch ganz alleine ich!"

Diese Selbstein-/überschätzung zog sich in Folge auch konsequent durch; bis zum bitteren Ende - für die von ihr "Rechtsbehandelten".
Sogar professionelle Prozeßbeobachter (siehe "Profil"-Artikel) waren fassungslos und entsetzt über die unfaire und klar vorverurteilende Verhandlungsführung der Richterin.

Doppelte Geräte

Wir führen seit vielen Jahren einen Doppelhaushalt; Wohnung in Wien und Haus in Raabs. An beiden Standorten befindet sich seit jeher das gleiche Basisequipement an EDV-Geräten. Für Waldviertler Dorfpolizisten und Kremser Kripo-Beamte absolut unvorstellbar (2 typidente Melkmaschinen, 2 gleiche Scheibtruhen oder 6 Paare gelbe Gummistiefel wären bestimmt "unverdächtiger" gewesen, wetten? Und hätten vor allem für weniger dumm-ironisches und höhnisch-ungläubiges Gelächter gesorgt. Speziell Ocvirk tat sich diesbezüglich besonders hervor).


Fakt ist jedoch, dass wir viele Jahre lang für eine Wiener EDV-Firma an allen großen staatlichen EDV-Ausschreibungen teilnahmen (und die weitaus meisten auch gewannen). Mein Part war die technische Seite, Fr. Nemes Betreuung und Administration. Und, in Kürze: im Falle einer Panne, eines Ausfalles eines Gerätes/einer Komponente mußte unbedingt nahtlos und ohne Verzögerung weitergearbeitet werden können - denn es geht vor Abgabeschluß oft nur um Minuten, die über Teilnahme oder Ausscheiden entscheiden.
Ausfallsichere Systeme sind also das Um und Auf respektive muß im Falle eines Defektes nahtlos auf ein Ersatzsystem umgestiegen werden können. Idealerweise also auf ein identes, denn für langes Umkonfigurieren fehlt die Zeit.

Hüttl behauptet:

Das Vorladen der Zeugen, die das Vorhandensein bestätigen würden, lehnt sie ab:

Beweisanträge auf Durchführung eines Lokalaugenscheines (der u.a. ebenfalls zweifelsfrei das doppelte Vorhandensein von Geräten beweisen würde) lehnt sie kategorisch und mehrfach ab:

Und dann wird gar nicht mehr lange herumgefackelt, sondern gleich in Bausch und Bogen abgelehnt

Ihre sogar physikalische Grundgesetze bemühenden "Erklärungen", warum es gar keine Zeugen für das Vorhandensein doppelter Geräte geben kann ... machen wohl jeden Kommentar überflüssig:

... und sogar im Urteil:

Eine Zeugin (BRZ-Angestellte) gab jedoch z.B. eindeutig zu Protokoll, dass sie

  1. in Raabs div. Geräte sah
  2. wir anschließend gemeinsam nach Wien fuhren
  3. dort die gleichen Geräte wie in Raabs standen
  4. ohne dass ich welche von Raabs nach Wien transportiert hatte!

Damit war sie für Hüttl selbstredend disqualifiziert - und sie wurde als Zeuge, wie alle anderen, abgelehnt.

Nachstehend einige Fotos von lt. Hüttl als "nicht vorhanden" behaupteten doppelten Geräten:
( ... die sich nach wie vor in meinem Besitz befinden)

doppelte_geraete

Weiters vorhanden sind als Nachweis:

2 Niedermeyer-Rechnungen
1 Rechnung der Fa. Berger

Diese Rechnungen betreffen 3 idente Geräte, gekauft 2002. Zwei dieser PCs wurden beim Einbruch gestohlen, der dritte stand in Wien (und wurde von Ocvirk, Haas, etc. bei der Hausdurchsuchung schlichtweg übersehen).

2 Rechnungen der Fa. Haas

Nach dem Einbruch (aber noch VOR jeder Beschuldigung!) wurden bei der Fa. Haas wiederum 2 Stück idente Geräte (SiemensScaleo 3000) gekauft - in Abständen von 2 Tagen.
Wie immer beim Kauf von Arbeits-PCs: 1 Gerät für die Wiener Wohnung, das zweite für das Haus in Raabs.

Hüttl wurden beide Rechnungen der Firma Haas vorgelegt - "seltsamerweise" wird von ihr im Verhandlungs-Protokoll bloß eine davon aufgelistet.
Rechnung Nr. 2 ließ sie, sozusagen, unter den Tisch fallen; somit war auch dieser Beweis für doppelte Geräte von der Richterin erfolgreich verhindert worden.

Die Richterin (für unfaire Verhandlungsführung ohnehin hinlänglich bekannt) mißbrauchte ihre Macht - und verhinderte vorsätzlich jede objektive Wahrheitsfindung.

Sie

Der Grund dafür liegt auf der Hand:
denn nur wenn Hüttl alle Zeugenaussagen, Sachbeweise, Fotos, Rechnungen, etc. boykottierte und nicht zur Verhandlung zuließ, konnte sie wie beabsichtigt verurteilen. Bei Vorhandensein doppelter und dreifacher Geräte wäre ihrer Verurteilungs-Konstruktion der Boden unter den Füßen weggezogen gewesen. Und: es hätte unweigerlich viele Fragen bezüglich der "Ermittlungs"-Methoden zwingend aufgeworfen.


Europäische Grundrechtscharta:
Die Angeklagten haben Recht darauf, dass von einem unparteiischen Gericht in einem fairen Verfahren verhandelt wird.

Für eine Verurteilung muß das erkennende Gericht von der Schuld des/der Angeklagten so überzeugt sein, dass kein vernünftiger Zweifel besteht.

§ 281 Strafprozeßordnung:

5. wenn der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs. 2 Z. 4 und 5) undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch ist; wenn für diesen Ausspruch keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben sind; oder wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht;

5a. wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.